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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 26 U 20/05
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 4
HOAI § 10
HOAI § 11
HOAI § 12
1. Die Honorarvereinbarung ist wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindesthonorars unwirksam. Ein Ausnahmefall, der die Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, liegt nur vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.

2. Die zutreffende Honorarzone muss objektiv nach den Kriterien des § 11 HOAI bestimmt werden. Die Einordnung in die Honorarzone ist dabei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage.


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar.

Der Kläger ist Gesellschafter der Architektengesellschaft A und hat sich deren Ansprüche am 16.12.2005 abtreten lassen (Bl. 676 d.A.).

Die Beklagte beabsichtigte im Jahre 1998, in O1 ein neues Funkhaus erstellen zu lassen. Wegen der anfallenden Architektenleistungen wandte sie sich an die Partnerschaftsgesellschaft A Architekten (im Folgenden: Architekten). Mit Schreiben vom 09.11.1998 gaben die Architekten ein Honorarangebot ab (Bl. 198 - 206 d. A.). Die Beklagte beauftragte daraufhin die Architekten mündlich mit "umfassenden Architektenleistungen zur Realisierung des Neubaus des Funkhauses in O1". Die Beklagte bestätigte die Auftragserteilung mit Schreiben vom 12.11.1998, in dem sie die Architekten bat, die Planung voranzutreiben. Am 01.12.1998 fand eine Besprechung bei der Beklagten statt, über deren Inhalt eine Besprechungsnotiz vom 07.12.1998 gefertigt wurde, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 25). Mit Schreiben vom 10.02.1999 teilten die Architekten der Klägerin eine Honorarermittlung mit, die eine Ermittlung der Honorarzone enthält. Die Architekten kamen dabei entsprechend § 12 Abs. 2 HOAI zu einer Punktezahl von 31, so dass das Gebäude in die Zone IV falle (Bl. 92 - 94 d. A.). Eine Honorarermittlung der von der Beklagten mit der Projektsteuerung beauftragten Firma B kam zu 30 Punkten.

Im März 1999 wurden die Leistungsphasen 1 und 2 abgeschlossen (Bl. 5 d.A.). Am 04./17.05.1999 schlossen die Architekten und die Beklagte einen Architektenvertrag, dessen Nr. 2.6 lautet:

"Der Architektenvertrag ist in drei Auftragsstufen gegliedert:

1. Auftragsstufe: Grundlagenermittlung und Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung

2. Auftragsstufe: Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

3. Auftragsstufe: Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation.

Der Auftragnehmer erhält zunächst den Auftrag für die 1. Auftragsstufe.

Ein Rechtsanspruch auf weitere Beauftragung besteht nicht".

In dem Vertrag wurde ferner unter 4.5 die Honorarzone IV vereinbart. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Ferner beauftragte die Beklagte die Architekten mit der Planung der Studiomöbel (Vertrag vom 28.07.1999, Anlage B 10). Mit Datum vom 11.08.1999 und vom 10.09.1999 erstellte die B als "Investitionsbudget" bezeichnete Kostenberechungen, auf die gleichfalls verwiesen wird (Anlage K 18 bzw. Bl. 444 - 455 d. A.). Am 14./30.08.2000 unterzeichneten die Parteien eine auf den 09.04.2000 datierte Vertragsergänzung Nr. 1, mit der die Beklagte die Architekten mit allen drei Auftragsstufen beauftragte und das Honorar der Architekten auf pauschal 910.000,- DM netto festgelegt wurde (Anlage K 6). Die Planung der Studiotechnik sowie die Zusammenstellung der EDV-Komponenten übertrug die Beklagte der Fa. C GmbH, die Planung der Küche gab die Beklagte der Fa. D in Auftrag.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Zahlung von 152.822,26 € zuzüglich Zinsen sowie auf Auskunft über die anrechenbaren Kosten bezüglich der Gewerke Rundfunk- und Studiotechnik einschließlich Studiomöblierung und Kücheneinrichtung und Kücheninstallation verklagt. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 11.05.2004 ist die Beklagte zur Auskunft verurteilt worden (Bl. 263 - 269 d. A.). Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Aufgrund der von der Beklagten erteilten Auskunft haben die Architekten mit Datum vom 12.12.2004 eine Honorarschlussrechnung aufgestellt, mit der sie insgesamt 277.029,63 € verlangen (Bl. 388 - 403 d. A.).

Der Kläger ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei abweichend von der getroffenen Vereinbarung in die Honorarzone V einzustufen. Wegen seines Vortrags im Einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 16 - 25 d. A.) verwiesen. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten seien die Gewerke Rundfunkeinrichtung und Studiotechnik sowie Kücheneinrichtung und Installation zu berücksichtigen. Der Kläger hat gemeint, die getroffene Honorarvereinbarung sei unwirksam, da der Mindestsatz nach der HOAI unterschritten werde.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 277.029,63 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie ist der Auffassung gewesen, das Pauschalhonorar sei maßgeblich. Das Bauvorhaben sei in die Honorarzone IV einzustufen. Der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er ein höheres Honorar als das vereinbarte Pauschalhonorar verlange; sie (Beklagte) habe auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut und sich auch hierauf eingerichtet, bei ihrer Budgetplanung habe sie sich fest auf die Honorargestaltung mit den Architekten verlassen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 46.857,30 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat dabei die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Höhe von 910.000,- DM gem. § 4 HOAI als unwirksam angesehen, weil der nach der tatsächlichen Leistung errechnete Mindesthonorarsatz von 1.070.344,21 DM unterschritten werde. Für die Honorarabrechnung hat das Landgericht die Honorarzone IV angewendet. Es hat dabei angenommen, dass sich die Vertragsparteien vertretbar auf diese Honorarzone geeinigt hätten. Der Vortrag des Klägers, von der Beklagten ausgehende nachträgliche Änderungen hätten aus einem Verwaltungsgebäude ein Funkhaus gemacht, überzeuge nicht. Die konkrete Nutzung habe bereits im Vorhinein festgestanden. Das Landgericht hat ferner weder die Kosten für die Systemtrennwände noch die Kosten für das Gewerk Rundfunkeinrichtung und Studiotechnik bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt. Bei den Leistungsphasen 7 und 8 hat das Landgericht nicht die volle Prozentpunktzahl gem. § 15 HOAI angesetzt, da diese Leistungsphasen nur teilweise beauftragt und ausgeführt worden seien. Wegen der Feststellungen des Landgerichts im Einzelnen sowie der Entscheidungsbegründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 520 - 531 d. A.).

Gegen das ihm am 22.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.08.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.10.2005 am Montag, dem 24.10.2005 begründet. Die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung Anschlussberufung erhoben.

Der Kläger meint, das Landgericht habe das Bauvorhaben unzutreffenderweise in die Honorarzone IV eingeordnet. Bei einer objektiven Bewertung gem. § 11 HOAI ergebe sich eine Punktebewertung von 40 Punkten, so dass das Objekt der Honorarzone V zuzuordnen sei. Ebenfalls unzutreffend sei es, dass das Landgericht weder die Systemtrennwände noch die Kosten für die Rundfunk- und Studiotechnik bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt habe. Gleichfalls sei die Kürzung der Leistungsphasen 7 und 8 unberechtigt. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 559 - 625 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2005 - Az. 2/19 O 463/03 - zu verurteilen, an ihn 277.029,63 € nebst 8 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit 17.04.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht nicht § 4a HOAI angewandt, wonach die Parteien für die Abrechnung der Leistungsstufen 2 und 3 ein Pauschalhonorar nach dem Kostenanschlag vereinbaren konnten. Die Kosten für die Rundfunk- und Studiotechnik seien nicht in die anrechenbaren Kosten einzubeziehen, weil die Architekten die Rundfunk- und Studiotechnik nicht geplant hätten, die Anlagen nach Abschluss der Bauarbeiten und nach Abnahme der Bauleistungen in eigener Regie im Rahmen der Einrichtungsplanung in das Gebäude gebracht worden seien, es sich nicht um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handele und die Funktionsfähigkeit der Gebäudes - wie bei jedem modernen Bürogebäude - überhaupt nicht von der installierten Datenverarbeitung abhänge.

Im übrigen wiederholt die Beklagte erstinstanzlichen Vortrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat die Berufung des Klägers zum Teil Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten bleibt demgegenüber erfolglos.

Dem Kläger steht aus dem abgetretenen Recht der Architektengemeinschaft ein vertraglicher Honoraranspruch in Höhe von 176.968,10 € zu.

Honorarvereinbarung:

Der Kläger kann nicht lediglich das mit der Vertragsergänzung Nr. 1 vereinbarte Pauschalhonorar verlangen. Die Honorarvereinbarung ist wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindesthonorars (§ 4 Abs. 2 HOAI) unwirksam. Nach dieser Bestimmung können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Dieses Mindesthonorar beläuft sich im Streitfall auf 1.289.718,88 DM, wie im Folgenden ausgeführt wird, und liegt damit über der vertraglichen Pauschalsumme. Ein Ausnahmefall, der die Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, liegt nur vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (BGH BauR 1997, 677, 679). Dies können etwa gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Architekt und Auftraggeber oder ein außergewöhnlich geringer Aufwand des Architekten sein. Derartige besondere Umstände sind im Streitfall jedoch nicht gegeben, weshalb schon aus diesem Grunde ein Abweichen von den Mindestsätzen der HOAI nicht gerechtfertigt war. Nicht ausreichend ist es dagegen, dass die Architekten nicht mit allen Grundleistungen oder nicht mit den vollständigen Grundleistungen beauftragt wurden, worauf sich die Beklagte beruft. Denn dieser Gesichtspunkt wird bereits nach § 5 Abs. 2 HOAI durch eine Minderung der Prozentsätze gemäß § 15 HOAI berücksichtigt und rechtfertigt daneben nicht noch die Unterschreitung der Mindestsätze (BGH a. a. O.). Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er nunmehr ein Honorar verlangt, das über der Pauschalvereinbarung von 910.000,-- DM liegt. Voraussetzung für die Bindungswirkung der an sich unwirksamen Honorarvereinbarung ist u.a., dass der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte (BGH BauR 1997, 677, 680; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdn. 84). Das ist indes vorliegend nicht der Fall: Die Beklagte war bis zu dem Verhandlungstermin am 08.03.1999, indem bereits die Auftragserteilung als zeitliche Grenze für eine Honorarvereinbarung besprochen wurde, durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten, der im Architektenhonorarrecht erfahren und durch einschlägige Veröffentlichungen hervorgetreten ist. Ferner hatte sie - z. B. bei Abschluss der Verträge vom 07./17.05.1999 und vom 14./30.08.2000 - die Projektsteuerungsgesellschaft B eingeschaltet, die als Fachunternehmen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung gleichfalls nicht als unerfahren anzusehen ist. Die Kenntnisse dieser Personen sind der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Der Beklagten ist deshalb nicht der Mindestpreischarakter der HOAI verborgen geblieben, sie hatte ohne weiteres auch über ihre Vertreter Kenntnis davon, dass die Mindestsätze nur in Ausnahmefällen unterschritten werden können (§ 4 Abs. 2 HOAI). Ersichtlich lag ein Ausnahmefall jedoch nicht vor.

Honorarzone:

Das Landgericht hat das Objekt Neubau des Funkhauses in O1 zutreffend in die Honorarzone IV eingeordnet. Der Kläger beanstandet mit der Berufung, dass das Landgericht seine Behauptung, die Parteien hätten eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgenommen, indem sie den "durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraum ausgenutzt" hätten, nicht durch Feststellungen zur Vertretbarkeit belegt. Ferner bleibe unklar, wie dieser Beurteilungsspielraum aussehe. Ein Spielraum verbleibe nur in Grenzfällen, für deren Feststellung ein Sachverständigengutachten erforderlich sei. Mit dieser Beanstandung hat der Kläger keinen Erfolg.

Die richtige Honorarzone kann nicht unmittelbar aus § 12 Nr. 5 HOAI entnommen werden. Dort werden zwar als Regelbeispiel für die Honorarzone V "Studios für Rundfunk" aufgeführt. Der Auftrag der Architekten bezog sich jedoch nicht lediglich auf Rundfunkstudios, sondern auf ein Gebäude, das u. a. Rundfunkstudios aufweisen sollte. Nach der eigenen Berechnung des Klägers beträgt der Flächenanteil der Studios am Gesamtgebäude lediglich 12,5 %, was auch durch die vom Kläger vorgelegten Grundrisse (Anlage K 28 = Bl. 226 - 231 d.A.) bestätigt wird. Diese Kombination von Studioräumen mit anderen Funktionen erfordert deshalb eine von § 12 Nr. 5 HOAI unabhängige Bewertung.

Die zutreffende Honorarzone muss objektiv nach den Kriterien des § 11 bestimmt werden (BGH Baurecht 2004, 354, 355). Die Einordnung in die Honorarzone ist dabei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage (BGH NZBau 2005, 285, 286; Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert, HOAI, 6. Aufl., § 11 Rn. 21), weshalb dem Antrag des Klägers, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzukommen ist. Ein Sachverständigengutachten könnte allenfalls zur Klärung der tatsächlichen Umstände eingeholt werden, auf denen die Einordnung der Objekts in die Honorarzone beruht. Solche Umstände sind hier jedoch nicht klärungsbedürftig, da der Entscheidung der Vortrag des Klägers zugrundegelegt werden kann. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist diese vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Es ist deshalb zu fragen, ob die Einordnung des Objekts in die Honorarzone IV in Nr. 4.5 des Vertrages vertretbar ist. Die Architekten selbst kamen in ihrer Honorarermittlung vom 10.02.1999 zu 31 Punkten gem. § 11 Abs. 3 HOAI. Von dieser Bewertung wollen sie nunmehr abweichen, indem sie eine Punktezahl von 40 ermitteln. Die vorprozessuale Einordnung durch die Parteien in Honorarzone IV war jedoch vertretbar und muss daher berücksichtigt werden. Dem Vortrag des Klägers, nach Erstellung der Honorarermittlung vom 10.02.1999 habe die Beklagte die Anforderungen an das Objekt insofern geändert, als zunächst ein "reines Verwaltungsgebäude" errichtet werden sollte, und anschließend ein Gebäude, in dem insgesamt 18 Sende- und Produktionsstudios untergebracht sind (Bl. 165 - 167 d. A.), ist nicht zu folgen. Der Kläger räumt nämlich ein, dass auch in das "Verwaltungsgebäude" die Rundfunktechnik aufgenommen werden sollte. Die der Honorarmittlung zugrunde liegende Aufgabe unterschied sich deshalb von dem tatsächlichen ausgeführten Objekt nicht wesentlich.

Bei den einzelnen Bewertungsmerkmalen des § 11 Abs. 3 HOAI ergibt sich Folgendes:

Einbindung in die Umgebung:

Hier ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass das Objekt in einem heterogenen Umfeld einzubinden war, wie es in der Klageschrift beschrieben wird. Andererseits boten die Bauherrenwünsche weder bauordnungsrechtliche Probleme, noch waren topographische Schwierigkeiten zu überwinden. Nach dem vorwiegend befürworteten Verteilungsschlüssel (Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert § 11 Rn. 17) liegen die Anforderungen lediglich im oberen durchschnittlichen Bereich, so dass vier Punkte gerechtfertigt erscheinen.

Funktionsbereiche:

Hier kommt es maßgeblich auf die Zahl der unterschiedlichen Nutzungsarten an, für die das Objekt vorgesehen ist. In dem betreffenden Objekt waren zwar einerseits für drei getrennte Sender (E, F, G) in sich geschlossene Funktionsbereiche vorzusehen. Diese gliederten sich jedoch lediglich in Sende-/Produktionsstudios, Redaktionsräume, Programmleitung, Verwaltung, Archiv und Lager. Hinzu kamen von allen drei Sendern genutzte Gemeinschaftsbereiche wie Eingangshalle und Empfang, zentrale Technik, Kantine, Besucherzentrum, Tiefgarage, WCs etc. Innerhalb der Sender zeigte sich also eine grundsätzliche Aufteilung in Studios, Redaktion und Verwaltung sowie Aufbewahrung. Diese Anforderungen übersteigen zwar den Durchschnitt, so dass die von den Architekten ursprünglich vergebene Punktzahl von 7 zutreffend erscheint. Eine darüber hinausgehende Einstufung in weit überdurchschnittlich oder sehr hoch (8 und 9 Punkte) ist jedoch keineswegs geboten. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass noch differenzierter angelegte Objekte wie Hochschulen und Universitäten, Fachkrankenhäuser, Hotels oder Banken nach § 12 ebenfalls nur in Honorarzone IV einzustufen sind. Auch die funktionsgerechte Zuordnung der Nutzungsarten untereinander rechtfertigt es nicht, eine höhere Punktzahl als 7 zu vergeben. Die erforderlichen Sicht- und Raumverbindungen zwischen den einzelnen Bereichen sowie die Ausrichtung einzelner Arbeitsplätze boten nur überdurchschnittliche Anforderungen.

Gestalterische Anforderungen:

Bei diesem Merkmal sind die aufgrund der Vorgaben der Bauherren gestellten Anforderungen hinsichtlich der architektonisch-ästhetischen Formgebung zu beurteilen (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, § 11/12 Rn. 5). Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift rechtfertigt es zwar, wie in der eigenen Honorarberechnung der Architekten vom 10.02.1999 zugrunde gelegt worden ist, hierbei überdurchschnittliche Anforderungen anzunehmen und diese mit der Punktzahl 7 zu bewerten. Die aus den vorgelegten Farbbilder ersichtliche Gestaltung des Objekts (Bl. 128 - 154 d. A.) erfordert jedoch gleichfalls keine darüber hinausgehende Punkteansetzung.

Konstruktive Anforderungen:

Hierbei sind die Planungsanforderungen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen (Gründung, Bauweise, Baustoff- und Material). Dass das Gebäude fugenlos auszubilden und mit einer weißen Wanne zu versehen war, rechtfertigt ebenso wenig eine höhere Einstufung als in den Bereich "überdurchschnittlich" wie die Beachtung der akustischen Anforderungen sowie die Anforderungen des Brandschutzes. Insgesamt erscheint es allenfalls angebracht, die von den Architekten zunächst vorgenommene Bewertung mit 4 Punkten auf 5 Punkte zu erhöhen.

Technische Ausrüstung:

Dieses Merkmal betrifft die Probleme, die sich aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsarten bei der Ausstattung mit Installationen, betriebstechnischen Anlagen und betrieblichen Einbauten ergeben (Pott/Dahlhoff/Kniffka, a. a. O.). Auch wenn man die vom Kläger in der Klageschrift geschilderten Anforderungen zugrunde legt und die Raumklimatisierung, den Schallschutz sowie die Integration der Sendetechnik berücksichtigt, ist über die von den Architekten selbst ursprünglich vorgenommene Bewertung mit 5 Punkten nicht hinauszugehen. Die Anforderung des Objekts sind zwar als überdurchschnittlich, nicht jedoch als "sehr hoch" zu qualifizieren. Dabei muss wiederum berücksichtigt werden, dass auch die Objektliste des § 12 HOAI noch technisch anspruchsvollere Bauvorhaben wie Fachhochschulen und Universitäten, Laborgebäude, Fachkrankenhäuser oder Großsportstätten in die Honorarzone IV einstuft.

Ausbau:

Hier geht es um die nach Fertigstellung des Rohbaus anfallenden Ausbaugewerke (Pott/Dahlhoff/Kniffka a. a. O.). Die Architekten haben dieses Merkmal ursprünglich mit 5 Punkten und damit als überdurchschnittlich bewertet. Über diese Einordnung ist nicht hinauszugehen, auch wenn der Vortrag des Klägers in der Klageschrift hierzu berücksichtigt wird. Weder die mehrschaligen Wand-, Decken- und Bodenaufbauten noch die speziell konstruierten Studiofenster und -türen rechtfertigen die Vergabe der Höchstpunktzahl von 6.

Insgesamt ergibt sich damit eine Summe von 34 Punkten. Angesichts dessen ist die vereinbarte Honorarzone IV vertretbar und zu berücksichtigen.

Anrechenbare Kosten:

Die Schlussrechnung legt die Ermittlungsformen der anrechenbaren Kosten zutreffend zugrunde, so dass die Beurteilung des Landgerichts auch insoweit zutrifft. Nach der Vertragsergänzung Nr. 1 und nach § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HOAI ist bezüglich der 1. Leistungsstufe die Kostenberechnung (Investitionsbudget) und bezüglich der 2. Leistungsstufe der Kostenanschlag maßgeblich. Ohne Erfolg beruft sich die Anschlussberufung hinsichtlich der 3. Leistungsstufe auf die Vereinbarung in der Vertragsergänzung Nr. 1. Diese ist insoweit unwirksam, als auch für die 3. Leistungsstufe der Kostenanschlag verbindlich sein soll. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI ist bei den Leistungsphasen 8 und 9 die Kostenfeststellung zugrunde zu legen. Davon sind die Vertragsparteien nicht wirksam gemäß § 4a HOAI abgewichen. Die Vereinbarung hätte danach "bei Auftragserteilung" getroffen werden müssen. Auftragserteilung im Sinne der §§ 4, 4a HOAI ist der Vertragsschluss mit dem Architekten (vgl. BGH NZBau 2005, 285, 286). Der Architektenvertrag kann auch mündlich geschlossen werden (z. B. Locher/Koeble/Frik § 4 Rdn. 42). Im Streitfall war mit der Bauausführung bereits im März 2000 begonnen worden, die Vertragsergänzung wurde jedoch erst am 14./30. August jenes Jahres unterzeichnet. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers (Bl. 173 d.A.) erbrachten aber die Architekten ihre Leistungen aus der Leistungsphase 8 mit Einverständnis der Beklagten bereits seit Baubeginn. Damit war schon zu dieser Zeit eine jedenfalls stillschweigende Beauftragung mit den Leistungen der 3. Leistungsstufe zustande gekommen, so dass die Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten vom August 2000 erst nach Auftragserteilung getroffen wurde.

Die anrechenbaren Kosten sind auch nicht - wie die Beklagte geltend gemacht hat - aufgrund eines vereinbarten verbindlichen Baukostenlimits auf 1 Mio. DM zu begrenzen. Eine solche verbindliche Obergrenze wurde nicht in Nr. 4.3 des Architektenvertrages ("Die Baukosten ... sollen maximal netto 10.000.000,00 DEM nicht überschreiten") vereinbart. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils an (LGU 7/8) .

Mit Recht macht die Berufung des Klägers geltend, dass die Kosten für die Systemtrennwände in die anrechenbaren Kosten gem. § 10 HOAI einzubeziehen sind. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein Fall des § 10 Abs. 5 HOAI vorliegt. Ist einer der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt, sind die entsprechenden Kosten nicht anrechenbar. Liegt keiner der in Abs. 5 geregelten Fälle vor, ist weiter zu fragen, ob nach Abs. 4 die Kosten nur eingeschränkt anrechenbar sind (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka, § 10 Rdn. 41; Locher/Koeble/Frik, § 10 Rdn. 112) . Bei der Abgrenzung zwischen den - nach § 10 Abs. 4 HOAI nur gekürzt - einzubeziehenden und den nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI nicht anrechenbaren Kosten kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Anlagen das geplante Gebäude erst funktionsfähig machen (BGH BauR 1994, 654, 655).

Nach dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz sind die Kosten der Systemtrennwände nicht mehr - wie es das Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Vortrages getan hat - gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI von der Anrechenbarkeit auszuschließen.

Systemtrennwände sind nicht in DIN 276 Nrn. 4 und 5.4 aufgeführt. Sie sind aber auch sonst nicht in der DIN 276 genannt (zweite Alternative des § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI). Zwar weist der Kläger darauf hin, dass in der DIN 276 in der Fassung von 1993 unter 346 elementierte Innenwände aufgeführt sind. Darauf kommt es jedoch nicht an, da nach § 10 Abs. 2 HOAI die DIN 276 in der Fassung von April 1981 zugrunde zu legen ist (vgl. auch BGH BauR 1998, 254, 256). Diese führt derartige Raumteiler nicht auf. Der Kläger trägt mit der Berufungsbegründung allerdings nunmehr erstmals vor, dass die Architekten auch bezüglich der Systemtrennwände Planungs- und Überwachungsleistungen erbracht hätten. Da die Beklagte diesen Vortrag nicht bestreitet, ist er zu berücksichtigen. Unstreitig ist nunmehr auch, dass die Kosten gemäß dem Investitionsbudget 1.202.144 DM betrugen (Bl. 450, 694 d.A.). Sie sind nicht gemäß § 10 Abs. 4 HOAI nur gekürzt anzusetzen, worüber die Parteien nicht streiten (Honorarschlussrechnung Bl. 398 d. A., Abrechnung der Beklagten Bl. 694 d. A.).

Mit Erfolg macht die Berufung des Klägers ferner geltend, dass die Kosten für die Rundfunkeinrichtung und Studiotechnik zu berücksichtigen sind.

Das Landgericht war zwar nicht an seine im Teilurteil über den Auskunftsanspruch vertretene Auffassung gebunden, dass die Kosten des Gewerks "Rundfunk- und Studiotechnik" gemäß § 10 Abs. 4 HOAI teilweise anrechenbar seien. Die Bindungswirkung des Teilurteils nach § 318 ZPO beschränkte sich auf die Entscheidung über den zuerkannten Auskunftsanspruch, sie erfasste nicht die Erwägungen zu seiner rechtlichen oder tatsächlichen Begründung (BGHZ 107, 236, 242 f.; NJW 2001, 78, 79).

Die Architekten haben weder diese Anlagen und Geräte geplant, ihre Ausführung oder ihren Einbau beaufsichtigt noch diese beschafft, so dass grundsätzlich sowohl § 10 Abs. 4 als auch § 10 Abs. 5 Nr. 6 oder Nr. 7 HOAI in Betracht kommen. Dabei ist vorliegend die Anrechenbarkeit der Kosten nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI ausgeschlossen, weil es sich bei den in Rede stehenden Vorrichtungen um Anlagen und Einrichtungen handelt, die in der DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind. Dafür käme zwar die Kostengruppe 4.4.9 "sonstiges Arbeitsgerät" in Frage. Die Einordnung der Rundfunk- und Studiotechnik unter diese Kostengruppe ist jedoch schon vom Wortlaut her nicht zwingend. Nicht jedes Arbeitsgerät soll von vornherein von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen werden. Die von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 6 HOAI in Bezug genommene DIN 276 hat nur Hilfsfunktion und kann nur als Auslegungshilfe verstanden werden. Der Anwendungsbereich beider Normen wird durch die in Bezug genommenen Kostengruppen der DIN 276 nicht erschöpfend dargestellt. Vielmehr sind die Tatbestände gemäß ihrem Sinn und Zweck auszulegen (BGH BauR 1994, 654, 655). Das gleiche gilt für § 10 Abs. 5 Nr. 7 HOAI. Die Kosten für Geräte und Wirtschaftsgegenstände sind nicht generell von der Anrechnung ausgeschlossen, sondern nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Auslegungsgrundsätzen gegebenenfalls einzubeziehen. Die Anrechenbarkeit von Kosten nach § 10 Abs. 4 HOAI ist danach zu bejahen, wenn die Kosten sich auf vom Architekten nicht geplante Einrichtungen beziehen, durch die die Funktionsfähigkeit des Gebäudes hergestellt wird (BGH a. a. O.). Das ist vorliegend der Fall. Die zur Produktion von Radiosendungen benötigten technischen Anlagen stellen die Funktionsfähigkeit des "Verwaltungsgebäudes mit Sendestudios für ..." (so § 1 des Vertrages vom 7./17.5.1999) bzw. "Funkhaus ..." (so die Objektbezeichnung in der Vertragsergänzung Nr. 1) erst her, sie werden in dem Gebäude nicht lediglich untergebracht. Zudem haben die zur Sende- und Studiotechnik gehörenden Geräte durch die Planung der Kabelführung sowie die Wärme- und Schallschutzanforderungen zumindest in geringem Umfang Anforderungen an die Planung durch die Architekten gestellt. Auf den Gesichtspunkt, ob die Anlagen mit dem Bauwerk fest verbunden oder dessen wesentliche Bestandteile geworden sind, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Hierbei handelt es sich lediglich um die Frage, wie die Anlage technisch sinnvoll ausgeführt wird. Dies kann jedoch für die Einbeziehung in die anrechenbaren Kosten und damit in die Honorierung des Architekten nicht maßgeblich sein. Ferner stellt nur § 10 Abs. 5 Nr. 8 HOAI bei Kunstwerken darauf ab, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Objekts handelt. Bestätigt wird dies schließlich dadurch, dass auch die von § 10 Abs. 4 HOAI angesprochenen Gegenstände nicht durchwegs wesentliche Gebäudebestandteile sind. Dies gilt etwa für Einbaumöbel (DIN 276 (1981) Nr. 3.4.1), wenn sie ohne weiteres an anderer Stelle wieder aufgestellt werden können (BFH NJW 1977, 648), oder für eine Bierausschankanlage (sonstige betriebliche Einbauten im Sinne von DIN 276 (1981) Nr. 3.4.9), wenn sie ohne weiteres entfernt werden kann (OLG Celle MDR 1998, 463). Dass die Architekten die Anlagen der Rundfunk- und Studiotechnik weder fachlich geplant noch deren Ausführung fachlich überwacht haben, schließt entgegen der Ansicht der Beklagten die Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI ebenfalls nicht aus, sondern ist vielmehr gerade Voraussetzung der Vorschrift zur Abgrenzung gegen die ungekürzte Anrechnung der Kosten. Somit sind die anrechenbaren Kosten (Kostenberechnung und Kostenanschlag jeweils 2.721.850,-- DM, Kostenfeststellung 2.972.860,50 DM, Bl. 398 d. A.) gemäß § 10 Abs. 4 HOAI gekürzt anzusetzen.

Die - gekürzte - Anrechenbarkeit der Kücheneinrichtung und -installation nimmt die Beklagte in der Berufungsinstanz hin.

Die Kosten für die Studiomöbel sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI von der Anrechnung ausgeschlossen. Sie sind zwar in der DIN 276 Kostengruppe 4.2 "Möbel" aufgeführt, trotzdem sind die Kosten anzurechnen, weil die Architekten die Studiomöbel gemäß dem Auftrag der Beklagten vom 23./30.08.1999 geplant haben (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen/Seifert, § 10 Rdn. 49; Locher/Koeble/Frik, § 26 Rdn. 4). Die Anrechenbarkeit der Kosten wird auch nicht dadurch gehindert, dass den Architekten in dem genannten Vertrag ein gesondertes Honorar versprochen wurde. Durch dieses Honorar wird die individuelle Planung, die zur Anrechenbarkeit der Kosten nicht erforderlich ist, abgegolten (Korbion/Mantscheff/ Vygen/Seifert a. a. O. Rdn. 49a und § 26 Rdn. 3). Vielmehr genügt zur Anrechenbarkeit der Kosten, dass der Architekt irgendeine Planungs- oder Überwachungsleistung beim Einbau erbringt (Locher/Koeble/Frik, § 26 Rdn. 4), während die hier in Auftrag gegebene individuelle Planung nach § 26 HOAI gesondert vergütet werden kann. Im Übrigen ist zu bemerken, dass dieses Honorar - wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat - nicht Gegenstand der Schlussrechnung (vgl. dort Bl. 6/7 = Bl. 395/396 d. A.) ist, auf die allein der Zahlungsanspruch gestützt wird.

Leistungsphasen

Leistungsphase 5

Die Leistungsphase 5 hat das Landgericht zu Recht mit 25 % angesetzt. Ohne Erfolg macht die Anschlussberufung geltend, dass die Leistungsphase 5 um 2 Prozentpunkte zu mindern sei. Der Prozentsatz von 25 entspricht nicht nur der Bewertung dieser Leistungsphase in § 15 Abs. 1 HOAI, er war von den Vertragsparteien auch in § 4.2 der Vereinbarung vom 04./17.05.1999 vorgesehen und mit der Vertragsergänzung Nr. 1 übernommen worden. Dass die Architekten gemäß dem Vortrag der Beklagten den letzten Teil des Leistungsbildes der Phase 5 (Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung) nicht erbracht haben sollen, führt alleine nicht zur Reduzierung des Prozentsatzes. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch gemäß dem Rechtsgedanken des § 649 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung vorsieht (BGH NJW 2004, 2588, 2589; NZBau 2005, 158; zustimmend Pauly NZBau 2006, 294, 297; ferner hierzu Locher/Koeble/Frik, § 5 Rdn. 14 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgebracht.

Leistungsphase 6

Ohne Erfolg greift die Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil an, weil dort für diese Leistungsphase 10 Prozentpunkte angesetzt worden sind. Die Beklagte stützt sich dabei darauf, dass die Architekten bei Aufbau und Festlegung der funktionalen Leistungsbeschreibung massiv von dem Projektsteuerer B unterstützt worden seien. Dies allein kann den Vergütungsanspruch der Architekten jedoch aus den zur Leistungsphase 5 ausgeführten Gründen nicht mindern. Es kommt deshalb zunächst allein auf den Umfang der übertragenen Leistungen an. Die Vertragsergänzung Nr. 1 übernimmt für die Leistungsphase 6 den in der Vereinbarung vom 07./17.05.1999 unter Nr. 4.2. vorgesehenen Prozentsatz von 8 v. H. Damit wird der in § 15 HOAI bestimmte Anteil von 10 v. H. unterschritten, was - mangels wirksamer Honorarvereinbarung - nach § 5 Abs. 2 HOAI nur zulässig ist, wenn dem Auftraggeber einzelne Grundleistungen oder wesentliche Teile der Grundleistung nicht übertragen werden. Nach Nr. 3.1.6 des Vertrages vom 07./17.05.1999 war den Architekten von den drei Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § 15 HOAI nicht die Mengenermittlung in Auftrag gegeben worden. Wie die Vorinstanz jedoch mit Recht ausführt, hatten die Architekten Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm durch detaillierte Objektbeschreibung als Baubuch aufzustellen. Dies stellt eine Besondere Leistung dar, die nach der Fußnote zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI in diesem Falle zur Grundleistung wird und u. a. an die Stelle der Mengenermittlung tritt (Korbion/Mantscheff/Vygen, § 15 Rdn. 135). Es ist deshalb gerechtfertigt, den Architekten die volle Prozentzahl von 10 v. H. zuzuerkennen.

Leistungsphase 7

Die Leistungsphase 7 ist abweichend von der Entscheidung des Landgerichts mit 3,75 Prozentpunkten zu honorieren. Das Landgericht geht davon aus, dass die Architekten die folgenden drei Grundleistungen nach § 15 HOAI nicht erbracht haben:

vollständige Ausarbeitung der Angebotsunterlagen, Einholen von Angeboten, Vertragsverhandlungen mit den Bietern.

Zu Recht macht der Kläger jedoch auch hier geltend, dass es für die Vergütungspflicht auf die vertraglich übertragenen Grundleistungen ankommt. Nach Nr. 3.1.7 des Vertrages vom 4./17.05.1999 waren den Architekten alle Grundleistungen dieser Leistungsphase in Auftrag gegeben worden mit der Einschränkung, dass sie anstelle von - selbständigen - Verhandlungen mit Bietern lediglich an den Verhandlungen mit Bietern in fachtechnischer Hinsicht in Ergänzung zu den Verhandlungen mit der B teilzunehmen hatten. Damit war das Leistungsbild in einem wesentlichen Punkt teilweise reduziert. Dies rechtfertigt jedoch lediglich den Abzug von 0,25 von vier Prozentpunkten (vgl. Locher/Koeble/Frik, Anhang 4/1, Lph 7.5). Für eine darüber hinausgehende Kürzung kann nicht darauf zurückgegriffen werden, dass die Architekten weitere Grundleistungen dieser Leistungsphase nicht erbracht hätten. Vielmehr müssten sich wiederum der Wegfall oder die Minderung der Honorarforderung aus allgemeinem Leistungsstörungsrecht ergeben. Hierzu hat die Beklagte indes nichts vorgetragen.

Leistungsphase 8:

Die in der Vereinbarung vom 4./17.05.1999 und mit der Vertragsergänzung Nr. 1 hierfür vereinbarte Prozentzahl von 20 ist nicht wirksam. Sie enthält schon gegenüber den übertragenen Grundleistungen einen zu geringen Wert. Das Gesetz bewertet die Beauftragung mit der vollständigen Leistungsphase mit 31 %. Werden dem Architekten einzelne Grundleistungen nicht übertragen, darf die Verringerung der Maximalsatzes nur zu einem Prozentsatz führen, der dem Anteil der nicht übertragenen Grundleistungen am vollständigen Leistungsbild entspricht. Vorliegend wird eine Kürzung des Prozentsatzes von 31 % auf 20 % dem nicht gerecht. Dadurch kommt es zu einer unzulässigen Unterschreitung des Mindestsatzes (vgl. Locher/Koeble/Frik § 4 Rdn. 78; LG Nürnberg-Fürth BauR 1993, 105).

Das Landgericht hat festgestellt, dass den Architekten im Vertrag und während der Ausführungsphase sämtliche Grundleistungen dieser Leistungsphase übertragen wurden. Es hat jedoch nur 23 von 31 möglichen Prozentpunkten angesetzt, da der Kläger die Erbringung der Grundleistungen: Überwachung der Ausführung von Tragwerken, Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen, Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran, Auflisten der Gewährleistungsfristen, Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung gegenüber den Vertragspreisen und dem Kostenvoranschlag und Kostenfeststellung nach DIN 276 nicht in substantiierter Weise dargetan habe. Die Berufung rügt hier zum einen mit Recht, dass die Kostenfeststellung nach DIN 276 vorgelegen hat (Anlage K 17). Wie oben ausgeführt, kommt es im Übrigen für den Honoraranspruch grundsätzlich nur darauf an, welche Leistungen dem Architekten in Auftrag gegeben wurden. Eine Minderung des Honoraranspruchs kann sich nur aufgrund von Gewährleistungsregeln des bürgerlichen Rechts ergeben, wozu die Beklagte wiederum nichts vorgetragen hat.

Nach der Vereinbarung vom 4./17.5.1999 (Nr. 3.1.8) war den Architekten aus dem Leistungsbild der Phase 8 dagegen nicht übertragen worden:

Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)

Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen.

Das Landgericht hat gemeint, dass diese drei Leistungen den Architekten nachträglich übertragen worden seien. Das trifft nur teilweise zu. Die Einladung zu einer Planerbesprechung vom 25.04.2000 (Anlage K 12) lässt sich allein bezüglich des Gewerks Haustechnik als Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten verstehen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.10.2000 (Anlage K 14) geht entgegen der Feststellung des Landgerichts ein Auftrag zur Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten nicht hervor. Mit dem Schreiben wurden die Architekten lediglich zur Prüfung und Weiterleitung einer Zeichnung bezüglich der Teeküche gebeten. Zutreffend legt das Landgericht dagegen das Schreiben der B vom 17.03.2000 (Anlage K 11) dahin aus, dass die Architekten den anderweitig aufgestellten Zeitplan überwachen sollen. Diese Grundleistung wurde damit teilweise übertragen. Auch die Grundleistung "Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen" wurde nach den Feststellungen der Vorinstanz nur bezüglich der Prüfung von Nachtragsforderungen übertragen und von den Architekten ausgeführt.

Der teilweise Verzicht auf diese drei Leistungen rechtfertigt eine Reduzierung des Prozentsatzes des § 15 Abs. 1 HOAI um (1,0 + 0,5 + 1,5 =) 3,0 Prozentpunkte (vgl. Locher/Koeble/Frik Anhang 4/1 mit Berücksichtigung der Kürzungsvorschläge anderer Kommentare zur HOAI) .

Diese Leistungsphase ist deshalb mit 28 Prozentpunkten anzusetzen.

Leistungsphase 9

Hier sind abweichend vom angefochtenen Urteil nur 1,5 % anzusetzen. In der Vereinbarung von 04./17.05.1999 (Nr. 3.1.9) war den Architekten vom Leistungsbild der Phase 9 nur die "systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes, Dokumentation" übertragen worden, was mit 1,5 % berechnet werden sollte. Weitere Leistungen dieser Phase wurden nicht beauftragt.

Dem gemäß errechnet sich folgendes Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI:

Leistungsphasen 1 bis 4

 Vollständig anrechenbare Kosten: 
Baukonstruktion9.006.777,43 DM
Studiomöbel278.000,00 DM
Systemtrennwände1.202.144,00 DM
 10.486.921,43 DM.

 Gemäß § 10 Abs. 4 HOAI eingeschränkt anrechenbar: 
Unstreitige Kosten gemäß Investitionsbudget3.091.700,00 DM
Kücheneinrichtung und Kücheninstallation347.500,00 DM
Rundfunkeinrichtung/Studiotechnik2.721.850,00 DM
 6.161.050,00 DM.

Diese Kosten sind bis zu 25 % von 10.486.921,43 DM = 2.621.730,36 DM vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 3.639.320,64 DM nur zur Hälfte = 1.819.660,32 DM.

Damit sind für die Honorarermittlung 14.928.312,11 DM zugrunde zulegen.

Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar

848.560,00 DM + 4.928.312,11 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM = 1.244.342,80 DM.

In den Leistungsphasen 1 bis 4 fallen 27 % des Gesamthonorars an, das sind hier 335.972,55 DM.

Leistungsphasen 5 bis 7

 Vollständig anrechenbare Kosten: 
Baukonstruktion8.740.304,31 DM
Gemäß § 10 Abs. 4 HOAI eingeschränkt anrechenbar: 
Unstreitige Kosten gemäß Investitionsbudget3.037.208,71 DM
Kücheneinrichtung und Kücheninstallation274.274,60 DM
Rundfunkeinrichtung/Studiotechnik2.721.850,00 DM
 6.033.333,31 DM.

Diese Kosten sind bis zu 25 % von 8.740.304,31 DM = 2.185.076,08 DM vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 3.848.257,23 DM nur zur Hälfte = 1.924.128,62 DM.

Damit sind für die Honorarermittlung 12.849.509,01 DM zugrunde zulegen.

Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar

848.560,00 DM + 2.849.509,01 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM = 1.077.398,30 DM.

In den Leistungsphasen 5 bis 7 fallen hier 38,75 % des Gesamthonorars an, das sind 417.491,84 DM.

Leistungsphasen 8 und 9

 Vollständig anrechenbare Kosten: 
Baukonstruktion9.094.424,86 DM
Gemäß § 10 Abs. 4 HOAI eingeschränkt anrechenbar: 
Unstreitige Kosten gemäß Investitionsbudget3.637.742,66 DM
Kücheneinrichtung und Kücheninstallation280.378,47 DM
Rundfunkeinrichtung/Studiotechnik2.972.860,50 DM
 6.890.981,63 DM.

Diese Kosten sind bis zu 25 % von 9.094.424,86 DM = 2.273.606,22 DM vollständig anrechenbar, wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 4.617.375,41 DM nur zur Hälfte = 2.308.687,71 DM.

Damit sind für die Honorarermittlung 13.676.718,79 DM zugrunde zulegen.

Nach der Honorarzone IV beträgt das Gesamthonorar

848.560,00 DM + 3.676.718,79 DM x (1.651.640 DM - 848.560 DM) : 10 Mio. DM = 1.143.829,92 DM.

In den Leistungsphasen 8 und 9 fallen hier 29,5 % des Gesamthonorars an, das sind 337.429,82 DM.

Das Gesamthonorar beträgt damit:

 Leistungsphasen 1 bis 4335.972,71 DM
Leistungsphasen 5 bis 7417.491,84 DM
Leistungsphasen 8 und 9337.429,82 DM
Honorar Besondere Leistungen 
a) Reisekosten62.600,00 DM
b) Zusatzaufträge63.221,56 DM
 -----------------------
Zwischensumme1.216.715,93 DM
6 % Nebenkosten73.002,95 DM
 -----------------------
Zwischensumme1.289.718,88 DM
Zzgl. 16 % MWSt. 1.496.073,90 DM
in EURO764.930,43 €
abzüglich gezahlter- 587.962,33 €
 -----------------------
Restforderung176.968,10 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 2 BGB. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klageforderung erst mit Zugang der zunächst vorläufigen und sodann mit Zugang der endgültigen Schlussrechnung im vorliegenden Rechtsstreit fällig geworden.

Die Kostentscheidung entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens (§§ 92 Abs. 1, 97 ZPO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen nach der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung, der zutreffenden Einordnung in die Honorarzone, die Anrechenbarkeit der Kosten für die Rundfunk- und Studiokosten sowie die Bewertung einzelner Leistungsbilder können durch Einzelfallsubsumtion anhand bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsregeln beantwortet werden. Auch bedarf es nicht der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung, da der Senat nicht von obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht.

Ende der Entscheidung

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